„Ein BEM führe ich nicht durch!“ – Welche Möglichkeiten haben betroffene Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Arbeitgeber?
Sigrid Britschgi, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Arbeitnehmer*innen, die mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, haben keinen individuell durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gegen den Arbeitgeber. (Leitsatz der Verfasserin) BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 571/20 Die gesetzliche Regelung des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sieht vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind,Artikel Lesen