ARAG Experten mit Informationen rund um die Maklervergütung
Maklerkosten können rund sieben Prozent des Kaufpreises einer Immobilie ausmachen. Bei immer höheren Immobilienpreisen ist das eine nicht zu unterschätzende Summe. Wer die Maklervergütung in welcher Höhe zahlen muss und worauf man bei der Beauftragung eines Maklers achten sollte, erklären die ARAG Experten.
Wer legt die Maklerprovision fest?
Die Maklervergütung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 652, geregelt. Gesetzliche Vorgaben zur Höhe der Maklerprovision gibt es nach Auskunft der ARAG Experten allerdings nicht. Doch es gibt branchenübliche Vereinbarungen. Und danach liegt die durchschnittliche Maklerprovision beim Immobilienkauf zurzeit bei rund sieben Prozent inklusive Mehrwertsteuer. Beim privaten Kauf von Einfamilienhäusern oder Wohnungen, die anschließend auch privat genutzt werden, darf maximal die Hälfte der Provision den Käufern auferlegt werden.
Wann muss die Provision gezahlt werden?
In der Regel muss die Maklercourtage zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags gezahlt werden. Die Frist muss aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers hervorgehen. Zahlen muss der Käufer laut ARAG Experten seinen Teil aber erst dann, wenn auch der Verkäufer – z. B. per Kontoauszug – bewiesen hat, dass er seinen Anteil an den Maklerkosten bezahlt hat. Wird die Provision nachträglich herabgesetzt oder fällt ganz weg, profitieren beide Parteien gleichermaßen davon. Übrigens: Der Maklervertrag muss zwingend in Textform vorliegen, dabei gelten auch Messenger-Texte, E-Mail oder Fax. Mündliche Absprachen reichen seit einigen Jahren nicht mehr aus. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Makler drei Jahre lang einen Anspruch auf ihre Provision haben. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Immobilienkauf abgewickelt wurde.
Übrigens: Die Maklervergütung entfällt, wenn der Makler es nicht schafft, ein geeignetes Objekt oder einen Käufer zu finden, bzw. wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt.
Gibt es aktuelle Urteile zur Maklerprovision?
Ja! Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil zu einem aktuellen Fall, in dem versucht wurde, durch Herabsetzen des Kaufpreises dem Käufer die volle Maklerprovision aufzuerlegen. In dem konkreten Fall hatte die Verkäuferin den Makler mit der Vermittlung des Verkaufs einer Doppelhaushälfte beauftragt. Für die Vermittlung entstand eine Maklercourtage von 25.000 Euro. Der zunächst im Expose genannte Kaufpreis wurde um genau diesen Betrag reduziert. Die Immobilienkäufer verpflichteten sich zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, das sie auch nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrages an den Makler bezahlten. Die Verkäuferin zahlte keine Provision. Das wollten die Käufer so nicht gelten lassen und verlangten die Rückzahlung der kompletten Provision, weil gegen den gesetzlichen Grundsatz der hälftigen Teilung (Paragraf 656d BGB) verstoßen worden sei. Nachdem der Richter in erster Instanz den Makler zu einer Zahlung von 12.500 Euro verurteilte, was die Käufer nicht akzeptieren wollten, landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Und dort waren die Käufer erfolgreich: Am Ende musste der Makler ihnen die komplette Summe zurückzahlen, denn der Verstoß gegen Paragraf 656d BGB führte zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung über den Maklerlohn (Az.: I ZR 138/24).
Auch ein anderer Fall verstößt laut ARAG Experten gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung. Hier hatten Käufer und Verkäufer eines Einfamilienhauses unterschiedliche Maklerprovisionen vereinbart. Durch einen Büroanbau waren sie der Auffassung, dass es sich um eine Gewerbeimmobilie handelt, bei der der Halbteilungsgrundsatz nicht gilt. Doch der BGH stellte klar, dass trotz einer geringfügigen gewerblichen Nutzung das Objekt als Einfamilienhaus gilt. Und bei dem muss die Maklerprovision für beide Parteien gleich hoch sein. Andernfalls ist der Vertrag nichtig und der Makler geht leer aus. (Az.: I ZR 32/24).
Wie findet man den richtigen Makler?
Ein seriöser Makler zeichnet sich durch Transparenz, Professionalität und klare Kommunikation aus. Die ARAG Experten raten, darauf zu achten, dass der Makler eine gewerberechtliche Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung besitzt, die ihn zur Ausübung der Maklertätigkeit berechtigt. Ein seriöser Makler stellt alle relevanten Informationen zu Immobilien sowie zu den Kosten und der Provisionshöhe offen und nachvollziehbar zur Verfügung. Ein Makler sollte stets im Interesse beider Parteien, also von Käufer und Verkäufer, handeln und keine unrealistischen Versprechungen machen. Referenzen sowie Bewertungen anderer Kunden können ebenfalls hilfreich sein. Und ein Tipp der ARAG Experten zum Schluss: Ein echter Profi lässt sich in der Regel nur nach erfolgreichem Abschluss eines Geschäfts bezahlen.
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