Der VfGH setzte sich erstmals mit dem Lockdown für Ungeimpfte auseinander
Lockdown für Ungeimpfte im November 2021 gesetzeskonform (VfGH 3.3.2022, V 294/2021)
Dem Covid-19-Maßnahmengesetz zufolge darf der Gesundheitsminister das Betreten bestimmter öffentlicher Orte untersagen, sofern dies unterlässlich ist, „um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern“ (§ 6 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz). Von dieser Verordnungsermächtigung machte der Gesundheitsminister im Rahmen der 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung dergestalt Gebrauch, dassein Lowckdown für ungeimpfte Personen angeordnet wurde. Dagegen wendete sich eine Antragstellerin, die ua vorbrachte, dass sich nach dem Stand der Wissenschaft auch Vollimmunisierte mit Sars-Cov-2 infizieren und andere mit dem Virus anstecken könnten. Es läge daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen immunisierten und nicht immunisierten Personen vor.
Der VfGH schaffte im Rahmen des Prüfungsverfahrens den Akt des Gesundheitsministers bei und setzte sich mit jenen Entscheidungsgrundlagen auseinander, welche die Basis der Verordnungsgebung bildeten. Hiernach stellte der VfGH fest, dass der Verordnungsakt die epidemiologische Lage und die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Sars-Cov-2 und va die im November 2021 vorherrschende Delta-Variante dokumentiere. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse habe der Gesundheitsminister vertretbarer Weise davon ausgehen können, dass „nicht immunisierte Personen sowohl ein deutlich erhöhtes Ansteckungs- und Übertragungsrisiko als auch ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben, und die Ausgangsbeschränkung für nicht immunisierte Personen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Überlastung des Gesundheitssystems geeignet war.“ Die vom Verordnungsgeber zugleich vorgesehenen Ausnahmen hätten das abzuwägende Grundrecht auf Privat- und Familienleben adäquat geschützt. Der Lockdown für Ungeimpfte sei daher gesetzeskonform gewesen.
Würdigung
Die Qualität der Verordnungsgebung im Lauf der Pandemie nahm zu. Kam es anfangs noch zur regelmäßigen Aufhebung von Verordnungsteilen, die zu Beginn der Pandemie – oftmals legistig schleißig – erlassen wurden, hatte der VfGH an den zur Beurteilung anstehenden Teilen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nichts mehr auszusetzen.
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