Karlsruhe /Berlin (DAV). Ein Umgangsrecht kann dem biologischen Vater auch im Fall einer privaten Samenspende und der Adoption des Kinds durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter zustehen.
Die Frau hatte mittels einer privaten Samenspende 2013 ein Kind bekommen. Ihre Partnerin, mit der sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, adoptierte das Kind. Es kannte seinen biologischen Vater und hatte bis 2018 Kontakt mit ihm. Als der Vater den Wunsch äußerte, Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum zu haben, lehnten die Eltern dies ab. Kurz darauf brach der Kontakt zwischen Vater und Kind ab.
Der Mann wollte das Kind 14tägig dienstags um 13:30 Uhr aus der Kita abholen und es um 18:00 Uhr wieder seinen Eltern übergeben. Er habe bereits vor Zeugung des Kinds mit den zukünftigen rechtlichen Eltern vereinbart, dass er ein aktiver Vater sein und Umgang mit dem Kind haben solle. Unter dieser Voraussetzung habe er in die Adoption eingewilligt.
Das Amtsgericht lehnte die Umgangsregelung jedoch ab. Die Beschwerde des Manns dagegen wies das Beschwerdegericht ebenfalls zurück.
Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders und verwies die Sache zurück an das Beschwerdegericht. Der Mann habe als leiblicher Vater in diesem Fall Recht auf Umgang. Laut Gesetz „hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient“ (§ 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Auch die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption widerspreche nicht dem Recht auf Umgang. Dies würde nur dann dagegensprechen, wenn in ihr „gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken“ sei. Das sei hier nicht der Fall, vielmehr hätten sich rechtliche Eltern und biologischer Vater ja darauf verständigt, dass der Vater das Kind nicht nur kennenlernen, sondern auch Kontakt mit ihm haben solle.
Die Richter wiesen darauf hin, dass das Adoptionsrecht für die sogenannte offene oder halboffene Adoption zunehmend auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und Herkunftsfamilie vorsehe. Wesentliche Entscheidungskriterien dabei seien, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt habe und der Umgang dem Kindeswohl diene.
Bundesgerichtshof am 16. Juni 2021 (AZ: XII ZB 58/20)
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