Betretungsverbote für Ungeimpfte gesetzeskonform

Der VfGH setzte sich mit dem Betretungsverbot für Ungeimpfte auseinander

Betretungsverbote für Ungeimpfte gesetzeskonform

(Bildquelle: @pexels.com)

PCR-Testpflicht für genesene Besucher im November 2021 gesetzeskonform (VfGH 3.3.2022, V 231/2021)

Der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sah unter anderem eine 2G-Pflicht für das Betreten von Betrieben der Nachtgastronomie (Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen) vor, die so gestaltet war, dass der Genesenen-Status zum Betreten von Betrieben der Nachtgastronomie nicht ausreichte; Genesene hatten sich daher mangels (zusätzlicher) Impfung einem PCR-Test zu unterziehen, um den Anforderungen an den 2G-Nachweis zu entsprechen.

Der Antragsteller machte die mangelnde sachliche Rechtfertigung der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung zwischen genesenen und geimpften Personen und somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend. Begründend wurde angeführt, wissenschaftliche Daten würden belegen, dass Genesene einen zumindest gleich guten Schutz vor einer (erneuten) Infektion mit Sars-Cov-2 hätten wie Geimpfte.

Nach Beischaffung und Studium des Akts des Gesundheitsministers als Verordnungsgeber erkannte der VfGH, dass die entscheidungsgegenständliche Bestimmung auf hinreichender Informationsgrundlage ergangen sei. Der Gesundheitsminister habe nachvollziehbar dargelegt, dass innerhalb von Betriebsstätten der Nachtgastronomie auf Grund der vermehrten Durchmischung eines vor allem jungen und im Schnitt wenig „durchimpften“ Publikums – samt besonderen Aerosolausstoßes beim Singen und Tanzen – epidemiologisch ungünstige Verhältnisse herrschten. Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Verordnungsgebung unsicheren Studienlage hinsichtlich der Transmissionswahrscheinlichkeit von SARS-CoV-2 bei Genesenen sei die Anordnung einer Testpflicht für Genesene sachlich gerechtfertigt gewesen, wobei die höhere Genauigkeit die Zulassung (ausschließlich) von PCR-Tests – und nicht auch Antigentests – gerechtfertigt habe.

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