Aktuelle Corona-Themen auf einen Blick

+++ Ab 23. August gilt die 3G-Regel +++
Wer jemanden im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim sowie in einer Einrichtung der Behindertenhilfe besuchen möchte, benötigt ab 23. August 2021 einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder einen Antigen-Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt sein darf. Oder er muss geimpft oder genesen sein. Diese sogenannte 3G-Regel, die auf der letzten Bund-Länder-Pandemie-Runde beschlossen wurde, gilt ab Ende August auch für die Innengastronomie, Übernachtungen in einem Hotel, einer Ferienwohnung oder einem ähnlichen Beherbergungsbetrieb, für Veranstaltungen, Feste oder Sport in Innenräumen sowie bei Friseurbesuchen oder der Inanspruchnahme anderer körpernaher Dienstleistungen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Länder jedoch je nach Inzidenzwert beschließen können, die 3G-Regel auszusetzen oder aufzuheben.

+++ Aktuelle Falschmeldung zu Corona-Hilfen +++
Zurzeit kursiert ein gefälschtes Antragsformular für Corona-Hilfen im Netz, das mit dem Betreff „Konjunkturprogramm für alle in Deutschland“ als E-Mail im virtuellen Postfach landet. Die ARAG Experten weisen auf eine Warnung der Europäischen Kommission hin, das Formular auf keinen Fall zu öffnen, geschweige denn, es auszufüllen und an den betrügerischen Absender zurückzusenden. Dessen Ziel ist einzig und allein, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Wer bereits Daten weitergegeben hat, sollte umgehend Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle erstatten. Die ARAG Experten erinnern daran, dass Überbrückungshilfen für Unternehmen, Selbstständige und Co. nicht von der Europäischen Union, sondern von Bund und Ländern gewährt werden. Antragsformulare stellt die Bundesregierung auf einer eigens eingerichten Homepage zur Verfügung.

+++ Reiserücktritt: Krankheits-Nachweis nicht per Telefon +++
Wer in Corona-Zeiten eine Pauschalreise bucht, ist in der Regel auf der sicheren Seite, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht. Das Geld für die Reise gibt es dann vom Reiseveranstalter zurück. Wer darüber hinaus auch noch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, ist bestens für einen entspannten Urlaub gerüstet, ist doch damit sogar der Krankheitsfall abgesichert. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Versicherte, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen von einer Reise zurücktreten, ein ärztliches Attest benötigen, um die Unzumutbarkeit der Reise zu beweisen (Amtsgericht München, Az.: 174 C 6951/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des AG München.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

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