VW Betriebsratswahl 2022 im Stammwerk unwirksam

Das Arbeitsgericht Braunschweig begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine Manipulation der Wahl nicht ausgeschlossen werden kann.

Mit Beschluss vom 13.07.2022 erklärte das Arbeitsgericht Braunschweig die Betriebsratswahl 2022 im Stammwerk der Volkswagen AG in Wolfsburg für unwirksam und folgte der Argumen-tation der durch die Kanzlei KBM Legal vertretenden Antragsteller der Listen „Wir für euch“, „Die Alternative“ sowie „MiG 18“.

Bei der im VW-Stammwerk in Wolfsburg durchgeführten Betriebsratswahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren verstoßen, so Herr Rechtsanwalt Jens Loogen, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dieser Ansicht folgte das Arbeitsgericht Braunschweig und führt in seiner schriftlichen Begründung zu seiner Entscheidung vom 13.07.2022 aus, dass die Übersendung der Briefwahlunterlagen in wahlverletzender Art und Weise zu spät erfolgte, sodass der Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl gegen die Bestimmungen des § 24 Absatz 2 WOBetrVG verstoßen hat. Die Briefwahlunterlagen wurden zum Teil erst 11.03.2022 versandt, wobei die Wahl selbst bereits vom 14.03.2022 bis zum 18.03.2022 stattgefunden hat.

Darüber hinaus lag in dem Umgang des Wahlvorstandes mit den sogenannten Wahlrückläufern ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor. Der Wahlvorstand muss sich nach Ansicht des Arbeitsgerichts Braunschweig vorwerfen lassen, keine adäquate Vorkehrungen zur Meidung nicht ganz unwahrscheinlich erscheinender Manipulationsgefahren getroffen zu haben. So konnte nicht festgestellt werden, ob zum Zeitpunkt der Stimmenauszählung noch alle eingegangenen Briefwahlrückläufer vorhanden waren, welche in offenen Postboxen transportiert und tagsüber unverschlossen in einem zum Büro des Wahlvorstandes gehörigen Raum aufbewahrt wurden, um registriert zu werden. Erschwerend kam hinzu, dass lediglich ein Wahlvorstandsmitglied allein die offenen Postboxen täglich von der Poststelle in das Wahlvorstandsbüro verbrachte. Es konnte vorliegend nicht ausgeschlossen werden, so zutreffend das Arbeitsgericht Braunschweig, dass er in einem unbeobachteten Moment Freiumschläge aus den offenen Postboxen entfernte. Aufgrund des Umstandes, dass die unverschlossenen Boxen während des gesamten Tages lediglich in einem Raum des Wahlvorstandsbüro untergebracht waren, konnte zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder des Wahlvorstandes oder Besucher des Wahlvorstandes in einem unbeobachteten Moment Freiumschläge aus den offenen Postboxen entfernten. Besonders gravierend ist hierbei, dass sich diese Möglichkeit in allen Konstellationen zu einem Zeitpunkt boten, als die Freiumschläge weder gezählt geschweige denn registriert waren, sodass ein Abhandenkommen von Umschlägen nicht einmal aufgefallen wäre. Das Arbeitsgericht Braunschweig folgte insoweit den Ausführungen der Antragsteller, dass bei der Betriebsratswahl nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Freiumschläge weggekommen sind. Ob mit dem Wahlergebnis der tatsächliche Wille der wahlberechtigten Mitarbeiter zum Ausdruck gebracht wurde, ist daher fraglich.

Herr Rechtsanwalt Jan Waskow teilte nach der schriftlichen Begründung des Arbeitsgerichts Braunschweig mit, dass man zufrieden mit der Entscheidung sei. Man sehe sich bestätigt, dass vorliegend gegen elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl verstoßen worden sei. Nun heiße es abzuwarten, so Rechtsanwalt Waskow weiter, ob der Betriebsrat – wie angekündigt – in die nächste Instanz gehen wird.

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