Unangekündigte Handwerker muss man nicht hereinlassen

München (17.04.2018) – Ein tropfender Wasserhahn, eine defekte Klingel oder ein abgenutzter Parkettboden: Schäden und Verschleißerscheinungen bleiben in einer Mietwohnung nicht aus. Oft ist unklar, wer für anfallende Reparaturen aufkommt oder wer den Handwerker organisiert. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hat wichtige Regelungen und Gerichtsurteile zusammengestellt.

Grundsätzlich ist der Vermieter dafür zuständig, die Wohnung instand zu halten. Für Abnutzungserscheinungen, auch bei mitvermieteten Möbeln, kommt er ebenfalls auf. Zu seinen gesetzlichen Pflichten zählen die sogenannten Schönheitsreparaturen (vgl. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB). In der Regel beinhaltet der Mietvertrag jedoch eine Klausel, die solche Reparaturen dem Mieter anlastet. Dazu gehören das Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Fenstern und Türen. Liegt in der Wohnung ein Teppichboden, ist auch dessen Grundreinigung Teil der Schönheitsreparaturen.

Zu unterscheiden sind diese Fälle von Kleinreparaturen, auch Bagatellreparaturen genannt. Sie umfassen zum Beispiel tropfende Wasserhähne, defekte Duschköpfe oder gerissene Rollladengurte. In den meisten Mietverträgen ist vereinbart, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen übernimmt. Vorausgesetzt, die Schadensbehebung ist günstiger als ein festgesetzter Höchstbetrag. Üblich sind 75 bis 120 Euro. Wird es teurer, trägt der Vermieter die gesamten Kosten. Damit die Vertragsklausel zu Kleinreparaturen gültig ist, muss sie zusätzlich eine Jahresobergrenze beinhalten. Hier gelten sechs bis acht Prozent der Jahresbruttokaltmiete als angemessen (vgl. Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 343/08).

Streitigkeiten landen immer wieder vor dem Amtsgericht
Auch ein durch Urinspritzer abgestumpfter Marmorboden kann zu den Reparaturen zählen, für die der Vermieter aufkommt. In einem Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf sorgte 2015 ein Stehpinkler dafür, dass der Marmorboden rund um die Toilette erneuert werden musste. Trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet – nicht aber das Wissen um die Auswirkungen eines solchen Verhaltens auf den empfindlichen Marmorboden. Daher trägt der Vermieter die anfallenden Kosten, so das Gerichtsurteil (Az.: 42 C 10583/14).

Einen Schaden sollten Mieter übrigens sofort beim Vermieter anzeigen. Sache des Vermieters ist es dann, Handwerker zu beauftragen und seinen Mieter über den Zeitpunkt und die Dauer der fälligen Arbeiten zu informieren. Bei unangekündigten Besuchen kann ein Mieter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und Handwerker nicht in die Wohnung lassen – so entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 222 C 93/15).

Aber Vorsicht: Bei selbst verursachten Schäden trägt der Mieter in jedem Fall die Kosten. Lässt er beispielsweise eine Bratpfanne fallen und die Küchenfliesen gehen zu Bruch, muss er die Ausbesserung bezahlen.

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