ARAG Experten nennen ein paar Gerichtsurteile rund um die Stubentiger
Der 8. August 2020 steht ganz im Zeichen der Katze – es ist der Weltkatzentag! Hauskatzen gehören zu den weltweit verbreitetsten Haustieren. Und damit sind sie auch Gegenstand der Rechtsprechung. ARAG Experten haben darum ein paar Rechtstipps rund um den Stubentiger zusammengestellt.
Katze begeht Unfallflucht. Wer haftet?
Nicht nur, wenn schwarze Katzen von links kommen, sollen sie angeblich Unglück bringen. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er nach Auskunft von ARAG Experten den Halter der Katze haftbar machen, denn Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Der Geschädigte muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten gelegt und die Schadensersatzforderung des Radfahrers abgewiesen (LG Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).
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Einbruch durch die Katzenklappe
Laut ARAG Experten kann eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, eine genauso praktische wie teure Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um den nicht arretierten Fenstergriff zu öffnen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nur für einen geringen Teil des Schadens aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).
Nachbars Garten als Katzenklo
Wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, sorgt das nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Dennoch weisen ARAG Experten darauf hin, dass man es dulden muss, wenn Katzen aus der Nachbarschaft das eigene Grundstück mit Kot verschmutzen. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert (Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 947/98). In diesem Fall raten die ARAG Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen.
Katzenliebe und Mieterpflichten
Auch Samtpfoten brauchen frische Luft, sind sich die ARAG Experten einig. Katzenbesitzer sollten es aber mit dem Auslauf ihrer Tiere nicht zu weit treiben. So wie eine Katzenbesitzerin, die sogar ein Katzennetz auf dem Balkon ihrer Mietwohnung anbrachte, damit ihre vierbeinige Mitbewohnerin beim Frische-Luft-Schnappen nicht abstürzt. Doch damit war die Vermieterin gar nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Holzlatten-Netz-Konstruktion. Zu Recht, wie auch das Gericht befand. Zwar pochte die Mieterin darauf, dass ein solches Netz zur sicheren Katzenhaltung benötigt werde, doch dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Vielmehr erkannte es eine bauliche Veränderung und damit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Das Netz musste also weg (AG Neukölln, Az.: 10 C 456/11)!
Katzen – und das Parkett in der Mietwohnung
ARAG Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein. Dabei verweisen die ARAG Experten auf eine Katzenliebhaberin, die in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für mehrere Stunden unbeaufsichtigt – gleich drei der Stubentiger hielt, die regelmäßig den Parkettfußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten. Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin nicht nur der Parkettboden ausgetauscht, sondern die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung der Katzenfreundin weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch die angerufenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13).
Nur zwei Katzen erlaubt
Wer frei lebende Katzen hält, die regelmäßig draußen auf Jagd gehen, muss laut Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass er maximal zwei der wilden Stubentiger halten darf. In einem konkreten Fall hatten sich die Nachbarn über den Dreck in ihren Gärten beschwert, der von vier frei laufenden Katzen verursacht wurde. Die Richter entschieden, dass dieser Dreck nicht zumutbar sei und selbst für ländliche Gegenden zu viel war. Der Katzenliebhaber musste daraufhin zwei der Tiere abschaffen (LG Lüneburg, Az.: 4 S 48/04).
Katzenfüttern im Hof verboten
ARAG Experten weisen Katzenbesitzer darauf hin, dass es durchaus von der zuständigen Kommune untersagt werden kann, die lieben Stubentiger im Hof des Hauses zu füttern. Zumindest, wenn sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen oder die begründete Angst haben, dass durch den Geruch des Katzenfutters Ratten angelockt werden könnten. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem die Besitzerin mehrerer Stubentigers die Tiere im Hof fütterte, weil Katzen und Fressnapf ihre kleine Küche blockierten. Keine gute Idee, wie die Behörde zu Recht befand (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 12111/00.OVG).
Animal Hoarding: Wenn Mieter zu viele Tiere halten
Animal Hoarding kann mit Tiersammel-Sucht oder Tierhorten übersetzt werden. Es beschreibt ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, sie aber nicht mehr angemessen versorgen. Es fehlt an Futter, Wasser, Pflege und Hygiene. Letzteres beeinträchtigt dann auch Nachbarn und Mitmieter. Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich dann auch nicht mehr mit der vertraglichen Regelung „Hauskatzen erlaubt“ vereinbaren.
Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten. Nachdem die Mieter der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen waren, erhielten sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht. Das zuständige Gericht erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen (LG Aurich, Az.: 1 S 275/09). Ein Mietverhältnis kann laut ARAG Experten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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Kratzer im Lack durch Nachbars Katze: Wer zahlt?
Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autohalter! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Deshalb verweigerte ihm das angerufene Gericht den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch ARAG Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse er beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, Az.: 5 C 511/06).
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Katzen-Sitting ist haushaltsnahe Dienstleistung
Wer seinen Stubentiger während des Urlaubs durch einen Tier-Sitter in den eigenen vier Wänden betreuen lässt, kann die Kosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine „Tier- und Wohnungsbetreuung“ beauftragt hatte, während seiner Abwesenheit die Hauskatze zu betreuen. Die Kosten in Höhe von rund 300 Euro gab das Paar in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens aber 4.000 Euro, können bei der Festsetzung der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab – zu Unrecht, wie der BFH feststellte. Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt vor, wenn die Tätigkeit einen engen Bezug zur Haushaltsführung aufweist. Verrichtungen wie das Füttern, die Fellpflege und die Beschäftigung des Tieres sowie die anfallenden Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH, Az.: VI R 13/15).
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