Welcher Versicherungsschutz besteht bei einer Corona-Infektion?

Welcher Versicherungsschutz besteht bei einer Corona-Infektion?

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Düsseldorf, im März 2020. Messen und Großveranstaltungen werden abgesagt, die Börsen sind auf Achterbahnfahrt und manche tätigen aus Angst vor einer Pandemie Hamsterkäufe: Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus hat erhebliche Auswirkungen auf das öffentliche Leben. Deshalb fragen sich viele Privatleute als auch Gewerbetreibende, ob man sich gegen die Folgen des Corona-Virus versichern kann.

Wenn Arbeitnehmer erkranken, bekommen sie zunächst Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen erhalten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder sich in Krankenhausbehandlung befinden oder an einer durch ihre Krankenkasse eingeleiteten stationären Kurmaßnahme teilnehmen.

„Das ausgezahlte Krankengeld entspricht jedoch nicht dem vollen Nettolohn“, sagt Spauszus. „Als Faustregel gilt: Der Zahlbetrag des Krankengeldes beträgt ca. 76 Prozent des bisherigen Nettoentgelts.“ Dies gilt jedoch nur bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro. Wer mehr verdient, hat so eine deutlich höhere Lücke.

„Privatversicherte haben Anspruch auf die Leistungen ihrer jeweiligen privaten Krankenversicherung, die mehr beinhalten als bei gesetzlich Versicherten, wie z.B. ein Ein-Bett-Zimmer, Privatarztbehandlung etc.“, informiert Spauszus „Auch privatversicherte Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall Lohnfortzahlung. Danach greift die private Krankentagegeldversicherung, die die private Krankenversicherung individuell ergänzt.“

Angst löst keinen Versicherungsschutz aus

Spauszus stellt auch klar, dass pure Furcht vor einer Corona-Infektion von keiner Versicherung gedeckt ist: „Beispielsweise leistet die Reiserücktrittsversicherung erst dann, wenn man nachweislich erkrankt ist und die Reise deswegen nicht antreten kann, also nicht, weil sich die Krankheit generell ausbreitet oder nur die Gefahr besteht, sich zu infizieren.“ Auch abgeschlossene Reiseabbruchversicherungen können erst in Anspruch genommen werden, wenn man tatsächlich erkrankt ist und für das Reiseland keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorgelegen haben.

Ist man im Ausland erkrankt, ist es gut, wenn man eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat. Denn die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen werden nur übernommen, wenn Deutschland mit dem betreffenden Reiseland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Auslandskrankenversicherung kostet für eine Familie i.d.R. rund 20 Euro im Jahr und deckt auch Kosten eines medizinisch notwendigen Krankenrücktransportes ab.

Gewerblicher Versicherungsschutz

„Auch Gewerbetreibende können nicht vorsorglich aus Angst ihren Betrieb schließen und Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung erwarten“, sagt Spauszus. „Hier muss auch erst eine behördliche Anordnung zur Schließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergangen worden sein. Erst dann würde die Betriebsschließungsversicherung leisten.“

Spauszus und Kollegen stellen jedoch seit Beginn der Corona-Ausbreitung fest, dass die Versicherer keine neuen Anträge für Betriebsschließungsversicherungen annehmen. „Auch Erhöhungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes werden zurzeit wegen dem noch unabsehbaren Risiko bei Corona von den Versicherungen nicht angenommen.“

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Mit ca. 12.000 Direktmitgliedern und ca. 30.000 Organmitgliedern ist er das berufspolitische Sprachrohr gegenüber der Öffentlichkeit, den Versicherungsunternehmen und der Politik sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Klaus-Dieter Spauszus ist Pressesprecher des Bezirksverbands Düsseldorf des BVK.

Weitere Informationen finden sie unter http://duesseldorf.bvk.de und www.klaus-spauszus.de

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