ARAG Experten über den richtigen Umgang mit Gasbrennern beim Unkrautjäten

Unkraut in Flammen

Noch bevor der Frühling so richtig durchstartet, ist es bereits da: das Unkraut. Jedes Jahr scheint es mehr zu werden. Zudem ist es äußerst hartnäckig. Denn packt man es nicht bei der Wurzel, sprießt es weiter, kaum dass man ihm den Rücken kehrt. Eine beliebte Methode, dem ungeliebten Kraut den Garaus zu machen, ist das Abflammen. Doch so einfach ist das gar nicht, denn die Unkraut-Beseitigung mit dem Unkrautbrenner birgt einige Gefahren und kann teure Folgen haben. Die ARAG Experten erklären, worauf man achten muss.

Der Preis ist heiß
Jedes Jahr veröffentlichen Polizei und Feuerwehr zahlreiche Meldungen zu Bränden durch Abflammgeräte. Die Schäden, die dabei entstehen, sind oft extrem hoch. Erst Anfang des Monats kam es in Schwaben zu einem Dachstuhlbrand, nachdem ein Hausbewohner Unkraut mit einem Gasbrenner entfernte. Der entstandene Sachschaden betrug etwa 80.000 Euro.

Gasbrenner aus rechtlicher Sicht
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Pflanzenschutzgesetz in Paragraf 12 zwar besagt, dass Unkraut auf gepflasterten Flächen mechanisch oder thermisch beseitigt werden soll. Doch gleichzeitig regelt das Bundesnaturschutzgesetz, wo die Grenzen des Brenner-Einsatzes liegen. So dürfen sie beispielsweise nicht auf Wiesen, ungenutzten Grünflächen, Böden an Hängen oder unter Hecken eingesetzt werden. Zudem ist es bei Hitze und Brandgefahr untersagt, Gasbrenner zu verwenden.

Laut ARAG Experten kann auch Wind beim Abflammen von Unkraut tückisch, gefährlich und vor allem teuer werden. So werteten Richter es in einem konkreten Fall als grob fahrlässig, bei einer Windgeschwindigkeit von etwa 30 Kilometer pro Stunde Unkraut mit einem Gasbrenner zu vernichten. Durch Funkenflug fing eine Lebensbaumhecke dabei Feuer und ging in Flammen auf. Da das Feuer anschließend auch auf das nebenstehende Wohngebäude überging, entstand ein Schaden von rund 150.000 Euro. Den wollte der Kläger sich von seiner Wohngebäudeversicherung erstatten lassen. Doch die Versicherung kürzte die Leistung um 30 Prozent, weil sie das Handeln als grob fahrlässig einstufte (Oberlandesgericht Celle, Az.: 8 U 203/17).

Abflammen – aber sicher!
Die ARAG Experten raten zu speziellen Unkrautbrennern, die für den Hausgebrauch zugelassen und in Baumärkten oder manchmal sogar bei Discountern erhältlich sind. Ob mit heißem Gasgemisch, Infrarotstrahlung, heißem Wasserdampf oder heißer Luft – mit dem Unkrautbrenner werden die Pflanzen auf 110 Grad Celsius erhitzt, so dass sie vertrocknen und anschließend leicht entfernt werden können.

Die ARAG Experten raten, möglichst früh im Jahr mit dem Abflammen zu beginnen, da die Pflanzen noch nicht so widerstandsfähig sind und noch keine Samen entwickelt haben, um sich zu vermehren. Zudem sollte man den Kampf gegen das wilde Kraut nicht direkt nach einem Regenguss oder in den frühen Morgenstunden aufnehmen, denn dann könnte Tau auf den Pflanzen die Arbeit erschweren. Bevor man zum Unkrautbrenner greift, raten die ARAG Experten, Laub und andere leicht brennbare Dinge von der Fläche zu entfernen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Eimer Wasser in greifbarer Nähe haben oder einen Gartenschlauch bereitlegen. Festes Schuhwerk, eine lange Hose und Handschuhe sollten ebenfalls nicht fehlen.

Gibt es Alternativen zum Abflammen?
Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut mit normalem Haushaltsessig. Das ist laut Europäischem Recht sogar erlaubt – allerdings nur unter Einhaltung strenger Vorgaben: Zulässig ist ausschließlich die Verwendung von Essig in Lebensmittelqualität als sogenannter Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auf Wegen, Gehwegen, Bordsteinen, Wegeinfassungen und Terrassen. Der Essig darf zehn Prozent Säure haben und muss in einem drei zu zwei Essig-Wasser-Verhältnis verdünnt werden. Diese Mischung darf laut ARAG Experten auch nur zur Einzelpflanzenbehandlung und nicht flächig angewendet werden.

Vor dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln raten die ARAG Experten hingegen ab, denn der ist auf gepflasterten Terrassen oder Einfahrten und auf versiegelten Flächen wie z. B. Gehwegen verboten. Wer sich nicht daran hält kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Das Fazit der ARAG Experten: Die wohl sicherste und effizienteste Lösung ist leider auch die unbequemste: Auf Knien mit einem Unkrautjäter oder Unkrautstecher den Störenfried entfernen.

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