Finanzanlagenvermittler müssen Prüfbericht bis 31.12.14 abgeben
Erstmalige Frist für Abgabe des Berichts 2013 endet am Jahresende Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO unterliegen ab 2013 aufgrund der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung einer jährlichen Prüfungspflicht gemäß § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Der Prüfungsbericht für das Jahr 2013 ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 31.12.14 vorzulegen. Um diese Frist zu wahren, sollten sich Finanzanlagenvermittler kurzfristig um den Abschluss einer Prüfung für Finanzanlagenvermittler bemühen.Artikel Lesen