Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen. (Landessarbeitsgericht München, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 TaBV 31/23; Leitsatz) Der dreiköpfige Betriebsrat eines bundesweit tätigen Textilunternehmens mit zahlreichenArtikel Lesen