Aufbewahrung des „Fahrzeugscheins“ (Zulassungsbescheinigung Teil I) im Fahrzeug bei Kfz-Diebstahl führt nicht zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers „Der Fahrzeugschein gehört nicht in Auto!“ – diesen in der Bevölkerung viel verbreiteten Satz hat das Oberlandesgericht Dresden widerlegt. Sofern dem Versicherungsnehmer der Vorwurf gemacht werden kann, den Versicherungsfall durch sein eigenes Verhalten quasi provoziert zu haben, kann dies grundsätzlich zur Leistungskürzung bzw. LeistungsfreiheitArtikel Lesen