Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Arbeitsrecht Ausgangslage Immer wieder haben Arbeitnehmer das Problem, dass sie aus bestimmten Gründen ihren Urlaub oder einen Teil des Urlaubs nicht nehmen können oder wollen. Dann stellt sich die Frage, ob der Resturlaub auch im nächsten Jahr noch genommen werden kann. Übertragung des Urlaubs nur unter bestimmten Voraussetzungen GrundsätzlichArtikel Lesen

Arbeitnehmer, die bis zum 31.03.2015 ihren schon aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub nicht genommen haben, gehen erholungstechnisch leer aus. Es besteht also Anlass, noch im März tätig zu werden, wenn die Urlaubskonten noch mit Resturlaub gefüllt sind! Wenn im März noch Urlaubstage aus dem Vorjahr auf dem Mitarbeiterkonto stehen, wurde der Urlaub schon aus wichtigem Grund auf Antrag des ArbeitnehmersArtikel Lesen