Nicht alles, was gut verkauft, ist erlaubt! Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet irreführende Werbung als unlautere Wettbewerbshandlung. Nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie „unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“ über eine ganze Reihe im Gesetz aufgelisteter Umstände macht, z.B. die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung. AuchArtikel Lesen