Gesetzliche Regelungen für Mieter und Vermieter „Gebrauchsüberlassung an Dritte“ (§ 540 BGB) nennt das Gesetz die Untervermietung einer Immobilie. Dabei überlässt ein Mieter einer anderen Person gegen Entgelt die Nutzung eines Teils der gemieteten Immobilie. Grundsätzlich darf ein Mieter untervermieten, allerdings muss der Vermieter zustimmen. § 553 BGB gesteht dem Mieter aber zu, dass er das Einverständnis des Vermieters verlangenArtikel Lesen

Wohnimmobilien-Spezialist Aigner Immobilien klärt auf Der Wohnraum in den Metropolen ist knapp. Da erscheint die zusätzliche Nutzung durch Untervermietung oft sinnvoll. Dazu bedarf es der Genehmigung des Vermieters – und diese schließt nicht jede Weitervermietung ein. Aigner Immobilien hat die wichtigsten Tipps zusammengestellt, um Ärger vorzubeugen – und zeigt auf, wann es zur strafrechtlichen Zweckentfremdung wird. Die klassische Untervermietung istArtikel Lesen