Gefahr der Selbstbezichtigung durch Spontanäußerungen und informatorischer Befragung Rechtsanwalt Mario Dujmovic Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben gemäß §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2 StPO das Recht zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu schweigen. In Situationen mit besonderer Belastung für Beschuldigte, insbesondere bei Kontrollen, Durchsuchungen, Festnahmen und Verhaftungen kommt es hingegen zunehmend oft zu selbstbelastendenArtikel Lesen