Wen betrifft die 44. BImSchV und was sind die neuen Anforderungen? Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist die Umsetzung der MCP-Richtlinie der Europäischen Union und wurde am 14.12.2018 beschlossen. Sie ist am 20.06.2019 in Kraft getreten. Sie betrifft Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen mit einer mittelgroßen Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt, auch wenn sie nicht genehmigungsbedürftig sind. Für Feuerungsanlagen ab 50 MW giltArtikel Lesen

Ihre Einzelraumfeuerung hat die Austauschfrist der 1. BImSchV erreicht und Sie wurden von Ihrem Schornsteinfeger darüber informiert, wann die Feuerung auszutauschen oder nachzurüsten ist. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigt sich jeder Betreiber einer Feuerung mit der Frage: Austauschen und neuanschaffen oder nachrüsten? Der Betreiber wägt ab, was ein Austausch im Vergleich zu einer Nachrüstung kostet. Dem Thema Austausch oder Nachrüstung nähertArtikel Lesen