Rechtsanwältin Stefani Dach 1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben steht dem Betriebsrat das Hausrecht an den überlassenen Räumen zu. Mit der Zuordnung bestimmter Räume an den Betriebsrat – Betriebsratsbüro – wird dieser Besitzer im zivilrechtlichen Sinne. 2.Artikel Lesen

Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Sozialrecht 1. Der Betriebsrat hat zum Nachweis eines ordentlichen Beschlusses für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Einsetzung der Einigungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen: – Protokoll der Sitzung, aus der sich ergibt, dass das Scheitern der Verhandlungen und die Anrufung der Einigungsstelle sowie die Bevollmächtigung der Rechtsvertretung zur Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 100Artikel Lesen