Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer GmbH auf atypisch stille Gesellschaft
Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer GmbH auf atypisch stille Gesellschaft Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster geht der festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust einer GmbH auf atypisch stille Gesellschaft über, sofern die GmbH an ihr beteiligt ist. Voraussetzung für den Übergang eines Gewerbeverlusts ist die Unternehmeridentität und die Unternehmensidentität, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das Finanzgericht Münster hat dazu mit Urteil vomArtikel Lesen