OLG Brandenburg: Außerordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags setzt Abmahnung voraus
OLG Brandenburg: Außerordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags setzt Abmahnung voraus Bei einer fristlosen Kündigung der gewerblich gemieteten Räume wegen Mängeln, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das hat das OLG Brandenburg bestätigt (Az.: 3 U 82/19). Unbefristete Gewerbemietverträge lassen sich ordentlich kündigen. Haben die Parteien die Kündigungsfrist nicht vertraglich festgelegt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten nach § 580a BGB. UnterArtikel Lesen