OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft
OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft Fruchtnektar ist nicht gleich Fruchtsaft und darf entsprechend nicht als solcher beworben werden. Eine derartige Werbung sei irreführend und verstoße gegen Wettbewerbsrecht, entschied das OLG Rostock. Für den Verbraucher sind Informationen über die wesentlichen Merkmale einer Ware für seine Kaufentscheidung wichtig. Daher darf er über die wesentlichen Merkmale nicht in die IrreArtikel Lesen