Steuerstrafrecht gilt auch für Anträge auf Steuerstundung während der Corona-Krise
Steuerstrafrecht gilt auch für Anträge auf Steuerstundung während der Corona-Krise Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber den Behörden falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Trotz steuerlicher Erleichterungen gilt das auch während der Corona-Krise. Um die Corona-Krise wirtschaftlich zu überstehen, hat die Bundesregierung auch steuerliche Erleichterungen beschlossen. Unternehmen oder Selbstständige können z.B. die Zahlung der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer oder Umsatzsteuer zinslos stunden lassen.Artikel Lesen