FG Münster: Für das Inventar wird beim Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer fällig
FG Münster: Für das Inventar wird beim Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer fällig Das Inventar ist beim Verkauf einer Immobilie nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 3. August 2020 entschieden (Az.: 5 K 2493/18). Wird eine nicht selbst genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb mit Gewinn verkauft, fällt Spekulationssteuer an. Erst nachArtikel Lesen