Werbung mit „Rabatt auf alles“ wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen sind
Werbung mit „Rabatt auf alles“ wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen sind Eine Werbeaussage „15 Prozent Rabatt auf alles“ ist wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind. Daran ändere auch ein Sternchenhinweis nichts, entschied das LG Hamburg. Mit großzügigen Rabatten „auf alles“ sollen Verbraucher angelockt werden. Erst bei genauerem Hingucken wird klar, dass der Begriff „alles“ relativ ist. In Prospekten,Artikel Lesen