Rechtsanwältin Stefani Dach § 129 Abs. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, für die Durchführung von Sitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zurückzugreifen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet; dies unterliegt – im Rahmen der jeweils vor Ort geltenden Corona-Verordnungen – seinem freien Ermessen. Dem Arbeitgeber steht es nicht zu, Präsenzsitzungen zu verbieten. Dies stellt eine Störung und Behinderung derArtikel Lesen