Kündigung: Arbeitgeber hat Zugang zu beweisen!
2019-11-29
Rechtsanwältin Stefani Dach Die ordnungsgemäße Aufgabe eines Schreibens bei der Post begründet keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens bei dem Empfänger. Der Absender muss im Streitfall vielmehr beweisen, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter gewöhnlichen Umständen von dem Schreiben Kenntnis nehmen konnte. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 – 17Artikel Lesen