Nico Bischoff, Rechtsanwalt Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber bereits vor der Beteiligung des Betriebsrats Zahlungen erbringt, die er nicht mehr zurückfordern kann. Kommt es später zu einer abweichenden Einigung oder zum Spruch der Einigungsstelle über eine andere Verteilung, können Mehrkosten entstehen, weil der Arbeitgeber die mitbestimmungswidrig gezahlte LeistungArtikel Lesen