Die Presse berichtet oft von eklatanter Unfähigkeit, Skandalen in Behörden und einem wiehernd trabenden Amtsschimmel. Diese Berichte sind oft zum Nutzen und Vorteil der Allgemeinheit. Im Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz – BbgPG), vom 13. Mai 1993, heißt es unter Paragraf 3 zum Thema: Öffentliche Aufgabe der Presse: „Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sieArtikel Lesen