Fabian Wilden, Rechtsanwalt, Windirsch, Britschgi & Wilden Anwaltsbüro 1. Der Arbeitgeber kann unmittelbar auf Basis seines Direktionsrechts aus § 106 GewO das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Gesichtsvisiers in seinen Räumlichkeiten anweisen. Eines Rückgriffs auf die Regelungen der Coronaschutzverordnungen bedarf es hierfür nicht. 2. Jeglicher Beschäftigungsanspruch im Homeoffice, in mobiler Arbeit oder auf einem Heimarbeitsplatz scheidet aus, wenn die geschuldeteArtikel Lesen