Steffi Dach, Fachanwältin für Arbeitsrecht Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war. (Leitsatz des Gerichtes) Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21 Eine krankheitsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder VerringerungArtikel Lesen