Auch die letzte Übergangfrist zur Nutzung alter PMR Funkgeräte in der Zweiradausbildung von Fahrschulen ist seit dem 1. Juli passé. Obwohl es kaum Anlagen auf dem Markt gibt, welche die neue Verordnung erfüllen, hat der Gesetzgeber eine weitere Verlängerung abgelehnt. Einige wenige Anbieter haben die Nische jedoch entdeckt und bieten Lösungen an. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, nicht alleArtikel Lesen

Seit dem 1. Juli ist die Übergangsfrist, die der Paragraph 52 Abs. 4 StVO regelt, zur Nutzung von Funkgeräten im Straßenverkehr abgelaufen! Wie eine bundesweite Umfrage unter Fahrschulen ergab, sind nur wenige bereits mit Sprechanlagen ausgerüstet die den Vorgaben des § 23 Absatz 1a StVO entsprechen. Dieser besagt, dass Geräte die zur Kommunikation dienen nur benutzt werden dürfen, wenn: 1.Artikel Lesen