Übergangsfrist abgelaufen, viele Fahrschulen unvorbereitet!
Seit dem 1. Juli ist die Übergangsfrist, die der Paragraph 52 Abs. 4 StVO regelt, zur Nutzung von Funkgeräten im Straßenverkehr abgelaufen! Wie eine bundesweite Umfrage unter Fahrschulen ergab, sind nur wenige bereits mit Sprechanlagen ausgerüstet die den Vorgaben des § 23 Absatz 1a StVO entsprechen. Dieser besagt, dass Geräte die zur Kommunikation dienen nur benutzt werden dürfen, wenn: 1.Artikel Lesen