Karlsruhe/Berlin (DAV). Bei einer Scheidung und darauf folgenden Entscheidung über das Sorgerecht ist grundsätzlich auf das Kindeswohl abzustellen. Dabei kann auch der Kindeswille berücksichtigt werden. Bei einem knapp sechsjährigen Kind kann der Wunsch, bei einem Elternteil zu leben, jedoch unberücksichtigt bleiben, wenn die Kontinuität wichtiger ist. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vomArtikel Lesen