„Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen.“ Dies ist die Kernaussage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.07.2012. Der 7. SenatArtikel Lesen