Bundesverfassungsgericht Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit dem Urteil vom 19.12.2017 – Az. 1 BvL 3/14 und 4/14, das auf einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ergangen ist, für die Zeit ab dem Wintersemester 2019/2010 die Weichen für die Studienplatzvergabe in den medizinischen Studiengängen verändert. Insbesondere die Aussagen zur Wartezeitquote – maximal 20 % und nicht mehr als vier Jahre Wartezeit –Artikel Lesen