Medizinisches nach § 109 Sozialgerichtsgesetz. Wie wird das beantragt? Ein Gutachten nach § 109 wird einfach und formlos beim Gericht beantragt. Am besten durch den Rechtsanwalt. Der Gutachter muss benannt werden. § 109 Sozialgerichtsgesetz: (1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden,Artikel Lesen