Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. November 2013 – VIII ZR 416/12 -. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses bunt gestrichen zurück, riskiert er Schadensersatzansprüche des Vermieters. Die Ausgangslage: Immer wieder entsteht bei Rückgabe der Mietsache Streit darüber, ob der Zustand der Mietsache vertragsgerechtArtikel Lesen