Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des LG Berlin, Urteil vom 24. September 2014 – 65 S 64/14 -, juris. Ausgangslage: Die Kürzel i.A. und i.V., die im Rechtverkehr häufig ohne große Überlegungen verwendet werden, unterscheiden sich dahingehend, dass i.A. lediglich den Auftrag (als Bote) meint, während i.V. die Vertretungsmacht –Artikel Lesen