Urteile auf einen Blick +++ Lärm vom Brunnen ist zumutbar +++ Anwohner müssen laut ARAG die Geräusche eines Brunnens auf einem öffentlichen Platz hinnehmen, da es sich um eine herkömmliche, sozial adäquate und deswegen zumutbare Immission handelt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Anlagen mit plätscherndem und fallendem Wasser grundsätzlich positive Wirkung auf die Menschen und das Stadtbild haben (Verwaltungsgericht Baden-Württemberg,Artikel Lesen