Steuerberater Roland Franz Essen – Die Übernahme von Kosten für Betriebsfeiern durch den Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer wirft seit jeher die Frage nach der Erfassung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils auf. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die lohnsteuerliche Behandlung dieser Feierkosten durch die aktuelle Rechtsprechung ständig imArtikel Lesen