Familienzusammenführung: Kind muss zum Zeitpunkt des Antrags minderjährig sein
2020-09-08
Luxemburg/Berlin (DAV). Für Flüchtlinge besteht in der Europäischen Union die Möglichkeit, im Rahmen der Familienzusammenführung den Nachzug ihrer Kinder zu beantragen. Für diesen Familiennachzug müssen die Kinder bei Antragstellung minderjährig sein. Erreichen sie die Volljährigkeit während des laufenden Verfahrens, ändert das nichts an der Zulässigkeit des Antrags. Der Vater lebt in Belgien, wo er als Flüchtling anerkannt ist. Für seineArtikel Lesen