Etwaige Corona-Rückzahlung muss erst bis 31.10.2022 geleistet werden
2021-07-22
Steuerberater Roland Franz Essen – Wer im Frühjahr 2020 die Corona-Soforthilfe (in NRW: „NRW-Soforthilfe“) beantragt und erhalten hat, dürfte Mitte Juni 2021 per E-Mail dazu aufgefordert worden sein, bis zum 31.10.2021 eine Rückmeldung abzugeben. Im Rahmen der Rückmeldung wird ein Rückmeldeverfahren durchlaufen, bei welchem die Bezieher von Corona-Soforthilfe berechnen müssen, in welcher Höhe sie tatsächlich förderberechtigt waren. Steuerberater Roland Franz,Artikel Lesen