Ingrid Heinlein, Vors. Richterin a. LAG a.D., Rechtsanwältin Windirsch, Britschgi & Wilden Erteilt der Verantwortliche (Arbeitgeber) der betroffenen Person (Arbeitnehmer) eine nach Art. 15 DS-GVO gewünschte Auskunft verspätet oder unvollständig, kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen Ersatz ihres immateriellen Schadens verlangen. Die Rechtsverletzung muss nicht „erheblich“ sein. (Leitsatz der Verfasserin) LAG Niedersachsen, Urteil v. 22.10.2021 – 16 Sa 761/20Artikel Lesen