Ingrid Heinlein, Vors. Richterin a. LAG a.D., Rechtsanwältin Bell & Windirsch, Britschgi & Koll 1. Eine unmittelbare Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung nach Eingang der Bewerbung lediglich die Angaben und Unterlagen aller Bewerber*innen zugänglich macht. 2. Auch wenn schwerbehinderte Bewerber*innen die fachlichen Festlegungen im Anforderungsprofil einer Stelle nichtArtikel Lesen