Niedrige Emissionen im Fokus Alte Feuerstätten, die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, dürfen nur noch bis Ende des Jahres, also bis zum 31. Dezember 2024 betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Aufgrund der Verbrennungstechnik sind diese Geräte veraltet und werden den heutigen Ansprüchen an Effizienz und Umweltschutz nicht mehrArtikel Lesen

Ihre Einzelraumfeuerung hat die Austauschfrist der 1. BImSchV erreicht und Sie wurden von Ihrem Schornsteinfeger darüber informiert, wann die Feuerung auszutauschen oder nachzurüsten ist. Ab diesem Zeitpunkt beschäftigt sich jeder Betreiber einer Feuerung mit der Frage: Austauschen und neuanschaffen oder nachrüsten? Der Betreiber wägt ab, was ein Austausch im Vergleich zu einer Nachrüstung kostet. Dem Thema Austausch oder Nachrüstung nähertArtikel Lesen