Wegen „BEM“ oder „Gefährdungsbeurteilung“ erfolgreich vor die Einigungsstelle
Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Sozialrecht 1. Der Betriebsrat hat zum Nachweis eines ordentlichen Beschlusses für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Einsetzung der Einigungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen: – Protokoll der Sitzung, aus der sich ergibt, dass das Scheitern der Verhandlungen und die Anrufung der Einigungsstelle sowie die Bevollmächtigung der Rechtsvertretung zur Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 100Artikel Lesen