CHRISTOPH KIRCHENSTEIN – Beraterhaftung
Haftungsrisiken für Anlagevermittler Gemäß der Rechtsprechung des BGH haben Anlagevermittler bestimmte allgemeine Aufklärungspflichten vor Abschluss, während der Vertragslaufzeit, bis hin zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Informationen gegenüber dem Verbraucher müssen wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig sein. (vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW 1982, 1095) Ferner trifft einen Anlagevermittler auch eine allgemeine Offenbarungspflicht, d.h. er hat den Verbraucher über sämtliche wirtschaftlichenArtikel Lesen