Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Neben Anpassungen bei der Arbeit auf Abruf wurde auch die neue Brückenteilzeit eingeführt. Die Brückenteilzeit können alle Arbeitnehmer, egal ob in Voll- oder Teilzeit, nutzen. Wichtige Voraussetzungen hierzu sind: – Im Unternehmen sind mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt – Mittelständler, also Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten, müssen diesen AnspruchArtikel Lesen

ARAG über einen aktuellen Beschluss des Bundestages zum Brückenteilzeitgesetz Einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine spätere Rückkehr in die Vollzeit war bislang allerdings schwierig, denn einen Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit gab es nicht. Nachdem im KoalitionsvertragArtikel Lesen